| 1. |
Allgemeines |
| 1.1 |
Verkauf und Lieferung nur zu den nachstehenden Bedingungen des
Lieferers.
Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. |
| 2. |
Angebot |
| 2.1 |
Das Angebot des Lieferers, bezüglich Preise und Liefermöglichkeit, ist
freibleibend.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, dass
vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. |
| 2.2 |
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. |
| 3. |
Bestellungsannahme |
| 3.1 |
Die Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt oder ausgeliefert wird. Telegrafische, telefonische oder
mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. |
| 3.2 |
Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung zu stellenden
Unterlagen wie Zeichnung, Muster, Lehren und dergleichen verantwortlich.
Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.
Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet,
ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen
im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Eine Haftung unsererseits im Hinblick
auf diesbezügliche Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, soweit uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. |
| 3.3 |
Bei Sonderwerkzeugen und nicht Serienfertigungen gilt folgende Überbzw.
Unterlieferung als vereinbart: bis zu 6 Stück = 1 Stück, ab 7–12 Stück = 2 Stück, ab 13-30 Stück = 3 Stück, über 30 Stück = 10% der Bestellmenge. Berechnet wird die Liefermenge.
Bei einem Auftragsumfang von netto unter Euro 50,– werden folgende Abwicklungskostenzuschläge berechnet:
unter Euro 25,– + Euro 15,– Abwicklungskosten
Euro 25,– bis Euro 49,– + Euro 10,– Abwicklungskosten |
| 4. |
Preis und Zahlungen |
| 4.1 |
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk ausschließlich
MwSt. und Versandkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung). Bei
Post- und Expresssendungen werden die verauslagten Gebühren
berechnet. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. |
| 4.2 |
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden
Abzug, 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto frei Zahlstelle des
Lieferers zu leisten. |
| 4.3 |
Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig. |
| 4.4 |
Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter
oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sind
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. |
| 4.5 |
Gegebenenfalls gesondert berechnet wird der jeweils gültige Rohstoffzuschlag
(RTZ). |
| 5. |
Verzug |
| 5.1 |
Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 4% über dem Bundesbankdiskontsatz,
mindestens aber 5%, berechnet. Bei Kaufleuten werden
diese Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 353 HGB, erhoben. |
| 6. |
Lieferzeit |
| 6.1 |
Die Lieferfristen sind annähernd. Für ihre Einhaltung wird keine Verbindlichkeit
übernommen. Wird der vereinbarte Termin überschritten,
so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird im Falle des Verzuges
die gestellte Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller
zurücktreten. Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen usw. sind ausgeschlossen,
außer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Höhere
Gewalt jeder Art, Betriebsstörungen und sonstige außergewöhnliche
Umstände im eigenen Betrieb oder dem des Unterlieferanten,
berechtigen, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben
oder die Lieferzeiten hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller
irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz, Rücktritt
vom Vertrag oder Annullierung des Auftrags zustehen, außer bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft der
Ware mitgeteilt ist. |
| 7. |
Rücktritt |
|
Erteilte Aufträge können nur dann zurückgenommen werden, wenn der
Käufer die bereits angefallenen Kosten übernimmt. |
| 8. |
Gefahrenübergang |
| 8.1 |
Mit Absendung der Ware geht die Gefahr in allen Fällen auf den
Besteller über. |
| 9. |
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung |
| 9.1 |
Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Mängel
sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach
Erhalt durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen. |
| 9.2 |
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Lieferers
Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Hierfür ist
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandlung oder Minderung
verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn an dem Liefergegenstand
Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
worden sind. |
| 9.3 |
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden
Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung verträglicher Nebenpflichten
und unerlaubten Handlungen oder sonstigen Gründen sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder groben
Verschulden. |
| 9.4 |
Hinsichtlich der Ausführung unserer Standardwerkzeuge gelten unsere
Katalogangaben, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung
unterworfen sind. Durch diese Weiterentwicklung bedingte Änderungen
berechtigen nicht zu Reklamationen. |
| 10. |
Eigentumsvorbehalt |
| 10.1 |
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus
dem Liefervertrag vor. |
| 10.2 |
Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, wozu er im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, so tritt er hiermit,
jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers, die
ihm aus den Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Übersteigt der
Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen des Lieferers um insgesamt
mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Rückübertragung von Werten nach Wahl des Lieferers bis
zur Unterschreitung der genannten Sicherungswertgrenze verpflichtet.
Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen. |
| 10.3 |
Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. |
| 10a. |
Urheberrecht |
|
Das Urheberrecht und sonstige Rechte an technischen Unterlagen und
Daten sowie das uneingeschränkte Eigentum an allen darin vom Lieferer
verwendeten Ideen, Konzepten, Know-how, Techniken und Programmen
bleibt ausschließlich beim Lieferer. Diese Unterlagen und
Daten werden dem Besteller zu dem vereinbarten Zweck anvertraut
und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten
Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen
dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht werden.
Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz. |
| 11. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| 11.1 |
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Balzheim. |
| 11.2 |
Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungsbedingungen
einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Besteller Vollkaufmann ist, Ulm. |
| 12. |
Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge |
|
|
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von
Werkzeugen) Ergänzung zu oder abweichend von den Lieferbedingungen
gilt für derartige Bearbeitungsverträge: |
| 12.1 |
Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt
dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt
unberührt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Wird
das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters
unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Bearbeiters und
ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Bestellers. |
| 12.2 |
Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen. |
| 13. |
Anwendbares Recht |
| 13.1 |
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in
der BRD geltende Recht Anwendung. |
| 14. |
Verbindlichkeiten des Vertrages |
| 14.1 |
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
seiner Bedingungen im Übrigen verbindlich. |